Nachweiszeit von THC und THC-COOH in Blut / Urin und Fahrlaubnisrecht – Wann ist die Fahrerlaubnis weg?
THC lässt sich von allen Betäubungsmitteln am längsten nachweisen. Der Konsum allein ist nicht strafbar, kann allerdings den Führerschein oder den Job kosten. Die Fallen im Verkehrsverwaltungsrecht lassen sich am einfachsten umgehen, wenn man bei Verkehrskontrollen den Mund hält und die Aussage verweigert. Wenn Sie also gefragt werden, wie oft Sie denn so konsumieren, sagen Sie besser gar nichts. Schon die Aussage, nur selten Cannabis zu konsumieren, kostet sehr häufig die Fahrerlaubnis, die man sonst häufig noch hätte retten können. Wer schweigt, kommt oft mit einem ärztlichen Gutachten und 2 – 3 Urinscreenings davon, während unbedarftere Personen ein Jahr Abstinenznachweise beibringen müssen und dann auch noch zur MPU dürfen.
Update 08/10/2015 - zwar hier nicht ganz passend, trotzdem unbedingt beachten:
Bitte unbedingt diesen Artikel lesen - er besagt im Kern, dass in Haarproben gemessene THC Metaboliten wie THC COOH auch durch externe Kontamination verursacht werden können. Das haben die Gerichte und Behörden bis dato immer als Schutzbehauptung abgetan - jetzt ist es wissenschaftlich erwiesen. Wenn Ihnen z.B. ein Cannabis Konsument die Haare streichelt, kann das zu positiven Nachweisen von Metaboliten in den Haaren führen. Und das ist fahrerlaubnisrechtlich sowas wie die Nachricht des Jahres. So erscheinen viele Fälle, bei denen man sich bis dato die positiven Werte nicht erklären liessen, in einem anderen Licht.
Haaranalyse kein sicherer Beweis für THC Konsum. Möglichkeit der externen Kontamination mit THC COOH erstmals wissenschaftlich bewiesen - das "Aus" für die Haarproben?
Update 21/12/2015:
Grenzwertkommission gibt Empfehlung ab: Mangelndes Trennungsvermögen erst ab 3 ng / THC!
Die Grenzwertkommission unter Vorsitz von Prof. Daldrup lehnt sich dabei weit aus dem Fenster.
Das könnte bedeuten, dass künftig nicht mehr ab 1 ng, sondern erst ab 3 ng THC im Blut von einem mangelnden Trennungsvermögen gesprochen werden kann.
Die Empfehlung hat jedoch keine Bindungswirkung, es bleibt deshalb abzuwarten, wie sich die Gerichte entscheiden werden. Es handelt sich auf jeden Fall um eine sehr interessante Entwicklung.
Aber jetzt zurück zum eigentlichen Text:
Es gibt gerade im Fahrerlaubnisrecht im Zusammenhang mit THC viele interessante Fragen. So gibt es verschiedene THC-COOH "Sorten" (ist selbst den Gerichten selten bis gar nicht bekannt und bietet gute Verteidigungsmöglichkeiten), das Problem der längeren Nachweisbarkeit von aktiven THC bei Diäten wegen der Rückdiffusion des im Fettgewebe gespeicherten aktiven THC´s, die Kreatinenwerte und den Cannabis-Influence Faktor ("CIF") - einen weiteren unhaltbaren Versuch, dem Cannabiskonsumenten strafrechtlich beizukommen.
Für mehr Infos klicke hier.
WICHTIG:
Da aus meiner Erfahrung heraus bei Kontrollen im Straßenverkehr immer wieder gravierende Fehler durch unbedachte Aussagen gemacht werden, drucken Sie sich dieses Formular (Aussageverweigerung Polizei Rauschfahrt) hier unbedingt aus und legen Sie es griffbereit in Ihr Auto. Wenn Sie von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf Fahren unter Drogeneinfluss konfrontiert werden, legen Sie es den Beamten vor zum Ausfüllen. Das bewahrt Sie zunächst vor groben Fehlern. Machen Sie unter allen Umständen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Bewahren Sie das ausgefüllte Formular gut auf.
Wenn die Fahrerlaubnis schon weg ist und die MPU vor der Tür steht, laden Sie sich mein Skript zur MPU-Vorbereitung runter und studieren es genau. Danach wissen Sie, was von Ihnen verlangt wird:
MPU Bestehen - Hilfe zur Selbsthilfe. Eine Anleitung - alle Anlassgruppen (Drogen, Alkohol, Punkte) - mehr als 100 Seiten Kompaktwissen (PDF)
Wenn Sie im Verkehr unter THC Einfluss erwischt wurden und Ihnen nun ein ärztliches Gutachten bevorsteht, sollten Sie über die 6 Stunden Regel und den Zusammenhang mit dem sog. Probierkonsum dringend Bescheid wissen, wenn Sie die Fahrerlaubnis behalten wollen.
Nun aber zurück zum Thema:
Auf dieser Seite soll es zunächst "nur" um das Thema Nachweiszeiten von THC gehen.
Die bei den entsprechenden Fällen relevanten Werte sind folgende:
1. Der aktive THC-Wert (Delta-9 THC)
2. Der wichtigste THC Abbaustoff THC-COOH (davon gibt es verschiedene, siehe oben), der Hauptmetabolit des THC (sog. „passiver“ Wert)
Am aktiven THC Wert (der heißt so, will er eben noch aktiv ist, also mehr oder weniger psychoaktiv wirkt) kann man ungefähr erkennen, wann letztmalig konsumiert wurde. Bei experimentellen Konsumenten (das bedeutet, dass man nur einmal geraucht hat) gehen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass nach 6 Stunden kein aktives THC mehr in Blut vorhanden ist. Dies ist zwar häufig mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen, aber aus Behördensicht offenbar so, da ein paar fragwürdige Studien dies nahelegen.
Bei regelmäßigen Konsum wird teilweise selbst nach mehr als 72 Stunden seit dem letzten Konsum ein aktiver THC Wert gemessen, der über den genannten 1,0 ng/ml liegt.
Im Falle eines gemäßigteren Konsums wird meistens 24 Stunden nach dem Konsum kein aktives THC mehr im Blut nachzuweisen sein.
Als grobe Faustregel (ohne jegliche Gewähr) gilt deshalb: Nach dem Konsum muss mindestens 24 Stunden auf die Teilnahme am motorsierten Straßenverkehr verzichtet werden (sofern Sie wie gesagt kein Dauerkonsument sind!). Besser sind 48 Stunden.
Der sog. „passive Wert“ (also der THC-COOH Wert) gibt der Behörde (oder dem Arbeitgeber) die Möglichkeit einzuschätzen, wie häufig nun konsumiert wird bzw. wurde.
Die im Zusammenhang mit dem Konsum von THC am meisten gestellte Frage ist, wann man den Führerschein verliert und wann nicht.
Grundsätzlich gilt bei Cannabis, dass man dieses zwar konsumieren (der Konsum ist straffrei) darf, aber Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr sauber trennen muss. Man hat nicht sauber getrennt, wenn ein aktiver THC-Wert von mehr als 1,0 ng THC festgestellt wurde.
Dies ist aber nur eine Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die zweite Voraussetzung ist, dass bei Ihnen zumindest ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen werden konnte. Erst wenn beide Voraussetzungen zusammen vorliegen, kann und wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
Sie muss diese Voraussetzungen allerdings beweisen. Liegt nur die Überschreitung des Grenzwertes des aktiven THC vor (so z.B. wenn man mit 4,5 ng THC aus dem Fahrzeug gezogen wird) und der gelegentliche Konsum wurde von der Behörde nicht nachgewiesen, so darf die Behörde nicht entziehen, da eben nicht beide Voraussetzungen vorliegen.
Deshalb ist es wichtig, bei der polizeilichen Vernehmung und insbesondere bei der Frage „Rauchen Sie täglich oder nur am Wochenende?“ und ähnlichen Fangfragen einfach nichts zu sagen. Denn wenn Sie hier den gelegentlichen Konsum einräumen („Ich rauche nur alle paar Wochen mal einen Joint“) liefern Sie der Fahrerlaubnisbehörde die Argumente für Ihren eigenen Fahrerlaubnisentzug frei Haus. Und würden Sie das als schlau bezeichnen? Na also. Also: Keine übereilten Aussagen, nur um sich mit der Polizei gut zu stellen. Die Polizei will Ihnen in diesem Zusammenhang nichts gutes.
Wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, wird ein Anwalt selbst bei Werten von z.B. 7,8 ng THC und 30 ng THC COOH behaupten können, dass es sich um einen einmaligen, also experimentellen Konsum gehandelt hat, der trotz Überschreitung des aktiven Wertes nicht ausreicht, um ihren Führerschein einzuziehen.
Da die Behörde mindestens den gelegentlichen Konsum nachweisen muss, wird sie bei so einer Verdachtslage allerdings regelmäßig versuchen, auf anderem Wege an die begehrten Informationen zu bekommen und ein sog. „ärztliches Gutachten“ (kurz ÄG) von Ihnen fordern. Dabei handelt es ich nicht um eine MPU (ihre Fahrerlaubnis wurde ja mangels der rechtlichen Voraussetzungen gerade nicht entzogen!).
Sie müssen dann zum TüV, zur Dekra oder einem entsprechend akkreditierten Facharzt, der Sie über Ihr Konsumverhalten und Ihre Vorgeschichte ausfragt (sog. „Anamnese“) und eine Haarprobe bzw. Urinscreenings nimmt (und nicht nur eine, sondern 2 – 3 über den Zeitraum von drei Monaten). Gibt es aus irgendwelchen Gründen keine Kopfbehaarung mehr, werden Urinkontrollen durchgeführt. Es soll sogar Leute geben, die sich deshalb die Haare abrasieren.
Wird nur ein ÄG angeordnet, behalten Sie also bis zum Abschluss der Untersuchungen Ihre Fahrerlaubnis.
Wird bei der Haar- oder Urinprobe ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen (etwa weil Sie trotz des dringenden Rates Ihres Rechtsanwalts, das Rauchen von Cannabis bis zum Abschluss der Screeningmaßnahmen zu unterlassen, trotzdem einen durchziehen mussten), war es das mit der Fahrerlaubnis.
Die Frage, ob jemand gelegentlicher Konsument ist, kann also nicht nur hingehend des Konsumverhaltens vor der Rauschfahrt überprüft werden, sondern auch anhand des zeitlich danach liegenden Verhaltens nachgewiesen werden. Tricky, was?
Achtung Falle:
Spätestens bei der verwaltunsrechtlichen „Aufklärungsmaßnahme“ eines ärztlichen Gutachtens darf der Betroffene nicht schweigen, denn ein entsprechendes Aussageverweigerungsrecht steht ihm hier nicht zu (sonst Fahrlaubnisentzug) – in dem Fall nutzen selbst saubere Urinkontrollen nichts!
Was man dann so sagt, steht natürlich auf einem anderen Papier und soll (so munkelt man) auch mit den Inhalten zu tun haben, was sein Rechtsanwalt ihm vorher im Briefing erzählt hat. Deshalb ist es nicht verkehrt, einen Anwalt auszusuchen, der sich im Verkehrsrecht aussucht und nicht jemanden, der sonst nur Familienrecht macht.
Klar ist, dass ein Dauerkonsument (bei regelmäßigen Konsum) nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, egal ob er unter THC Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat oder nicht.
Ab welchem THC COOH Wert man als solcher gilt, wird unterschiedlich betrachtet.
Meistens wird jedoch auf den Wert von Daldrup zurückgegriffen.
Dieser sagt in der Zeitschrift Blutalkohol 37, 39 ff.:
"Somit kann bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden. Wird die Blutprobe dagegen aufgrund der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut nachgewiesen wird. Bei der Festlegung des Grenzwertes von 75 ng/ml wurde die Halbwertszeit dieses Metaboliten berücksichtigt und die Tatsache, dass die Betroffenen bis zu 8 Tage nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde Zeit haben, sich einer Blutentnahme zu unterziehen. Während dieser Zeit hätten sie die Möglichkeit, ganz auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Legt man die Halbwertszeit von rund 6 Tagen von THC-COOH zugrunde, so reichen bereits weniger als 3 Tage aus, bis die Konzentration von beispielsweise 100 ng/ml auf 75 ng/ml abfällt."
Bei zeitnaher Blutabnahme gilt man also ab 150 ng THC als regelmäßiger Konsument und hat die MPU ziemlich sicher in der Tasche.
Bei allen Werten, die niedriger sind, lässt es sich trefflich streiten und die Gerichte sind da zum Teil recht unterschiedlicher Auffassung (wie die Mediziner übrigens auch), ab welchem Wert man denn nun als zumindest gelegentlicher Konsument gilt oder nicht.
Der THC COOH Wert ist also der wichtigste Indikator, wenn keine Aussage von Ihnen bei der polizeilichen Kontrolle erfolgte (oder Sie beim ärztlichen Gutachten vorgeben, Sie hätten nur einmal gekifft, obwohl 2 – 3 mal die Woche eher der Wahrheit entspricht).
Wie schnell bzw. eher langsam sich der THC COOH Wert abbaut, hängt nicht unwesentlich von Ihrem eigenen Stoffwechsel und natürlich dem Konsumverhalten in den letzten Monaten ab.
Deshalb dienen die folgenden Zeilen nur als ungefähre Richtschnur:
Das THC Abbauprodukt THC-COOH entsteht durch die Metabolisierung des Delta-9 THC im menschlichen Organismus. THC COOH lagert sich im Körperfett und in den Haaren ab.
Über den Stoffwechsel werden diese Stoffe aus dem Körperfett abgebaut und über das Urin ausgeschieden.
Bei bei dem Abbauprodukt THC-COOH baut sich bei regelmäßigen Konsum ein THC-COOH Polster im Fettgewebe auf, welches man bis zu 3 Monate lang im Blut oder Urin nachweisen kann, da ein sukzessiver (langsamer und stetiger) Abbau erfolgt.
Wie bereits oben erwähnt hängt die Dauer der Nachweisbarkeit von Ihrem Stoffwechsel und Konsummuster ab. Auch plötzliche Modifikationen Ihres Stoffwechsels (z.B. bei einer Diät) können dazu führen, dass auf einmal wieder für Sie nachteilige Werte gemessen werden können. Hierbei ist zu bedenken, dass die Nachweisgrenzen der entsprechenden Labore (sog. „cut off“ Werte) recht niedrig sind, die Analytik ist da schon recht weit.
Der ganze Komplex ist jedoch noch nicht hinreichend geklärt, was offenbar auch die unterschiedlichen Auffassungen bei diversen Verwaltungsgerichten erklärt.
Bei gelegentlichen Konsum liegt eine Nachweisbarkeit von ein paar Tagen oder ein paar Wochen vor.
Bei einmaligen (experimentellen) Konsum ist von einer Nachweisbarkeit der Abbauprodukte zwischen 7-14 Tagen auszugehen.
Aus der eigenen anwaltlichen Praxis kann man ungefähr sagen, dass derjenige, der hin und wieder mal was raucht, nach einem Monat kein THC COOH mehr in Blut und Urin hat, experimentelle Konsumenten deutlich schneller. Bei Dauerkiffern sind 3 Monate und mehr (teilweise deutlich mehr) zu erwarten.
Übrigens:
Die Frage des Entzugs der Fahrerlaubnis hat übrigens nichts damit zu tun, ob Sie schon wegen der Rauschfahrt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 a StVG auf´s Auge gedrückt bekommen haben.
Vielmehr gilt: Wird bei Ihnen festgestellt, dass Sie wenigstens 1,0 ng aktives THC im Blut hatten, kriegen Sie zunächst mal einen Monat Fahrerverbot (bis zu 3 Monaten im Wiederholungsfall) nebst 500 Euro (bis zu 1500 im Wiederholungsfall) plus Blutabnahmekosten und füllen Ihr Punktekonto ins Flensburg auf. Der Entzug der Fahrerlaubnis droht Ihnen trotzdem, es wird also unter Umständen doppelt bestraft. Auch der experimentelle Konsument muss einen Monat das Auto (oder Motorrad) stehen lassen (darf danach aber weiterfahren).
Zusammenfassung:
Einmal Konsumenten können den Führerschein behalten, wenn Sie zwar nicht trennen konnten aber der Nachweis des zumindest gelegentlichen Konsums nicht geführt werden konnte (deshalb gelten sie ja gerade als experimenteller Konsument).
Ein Vortrag vor den Behörden, man habe nur einmal geraucht, muss genug "Substanz" haben, um glaubhaft zu sein. Lies dazu hier.
Auch ist es unerlässlich, dass man die Ergebnisse der Maastricht Studien kennt und was mit der 6 Stunden-Regel anfangen kann. Das habe ich an dieser Stelle erklärt.
Gelegentliche Konsumenten müssen trennen können, sonst ist die Fahrerlaubnis weg (Folge: Ein der Regel ein Jahr Abstinenznachweise und MPU).
Regelmäßiger Konsum führt unabhängig davon, ob man gefahren ist oder nicht, zur Nichteignung aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht (Folge: Ein der Regel ein Jahr Abstinenznachweise und MPU).
Aktives THC zeigt an, wann man zuletzt geraucht hat.
Der THC-COOH-Wert (sog. „passiver Wert“) zeigt an, als welcher Konsumententyp man ist.
Für das Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr gilt: Ab 1,0 ng THC kann man nicht trennen. Dass man sich bei diesem Wert subjektiv fit gefühlt hat oder dies auch war, ist unerheblich.
Die Behörde ist bzgl des Nachweises des zumindest gelegentlichen Konsums beweisbelastet. Kann sie den Beweis nicht führen, ist das gut für Sie (und für Ihren Anwalt, dessen Kosten die Behörde dann mitbezahlen darf).
Nur weil Sie bereits einen Monat Fahrverbot hatten und die Fahrerlaubeisbehörde sich noch nicht gemeldet hat, heißt das nicht, dass Sie aus dem Schneider sind und wieder Cannabis rauchen können. Das Fahrerlaubnisverfahren und das OWi-Verfahren nach § 24 a StVG laufen nebeneinander und das bedeutet oft: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis.
Bevor Ihr Rechtsanwalt (der auch aus Bremen kommen darf) nicht grünes Licht gegeben hat und der Verwaltungsvorgang bei der Behörde abgeschlossen ist, müssen Sie auf den Konsum von Cannabis verzichten.
Klingt logisch, aber manche Mandanten beherzigen das nicht und heulen am Ende rum. Ich bereite Sie zwar auch gerne auf die MPU vor, das macht Ihnen aber keinen Spaß und Sie sollten sich das sparen, wenn es nicht wirklich anders abwendbar ist.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, freue ich mich über Ihren Anruf.